Bauantrag #1 und #2 haben nicht gereicht
Der alte Bebauungsplan ist das Problem
In den ersten beiden Beiträgen zu unserem Tiny House Bauantrag in der Gemeinde und im Landratsamt berichten wir von unseren Erfahrungen beim Erstellen und Einreichen unserer Anträge. Unser erster Bauantrag in einem Baugebiet mit relativ liberalem Bebauungsplan wurde sowohl vom Stadtrat, als auch dem Landratsamt genehmigt. Als wir uns dann mit dem Eigentümer des Grundstücks nicht über die Details des Pachtvertrags einigen konnten, versuchten wir unser Glück auf einem anderen Grundstück. Dieses unterliegt leider einem wesentlich älteren, restriktiveren Bebauungsplan aus den 1970er Jahren. Hier erhielten wir eine Genehmigung vom Stadtrat, allerdings lehnte das Landratsamt unseren Antrag ab. Unser Haus hat nun einmal keine zwei Vollgeschosse, kein Satteldach und kann aufgrund der geringen Größe auch nicht in geschlossener Bauweise aufgestellt werden (das fordert der Bebauungsplan).
Man will keinen Präzedenzfall schaffen
Mit einer Genehmigung hätte das Landratsamt einen Präzedenzfall in Hallstadt geschaffen, auf den sich in Zukunft alle Bauherren berufen könnten, wenn sie mit ihrem Bauvorhaben vom Bebauungsplan abweichen wollen. Die Tatsache, dass unser Haus nur temporär dort stehen wird und beweglich ist, spielt hierbei keine Rolle. Befristete oder bedingte Baugenehmigungen gibt es (bisher) nicht. Wenn das Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde eine rechtskräftige Genehmigung ausspricht, dann gilt diese für immer. Zwar schmerzte uns diese Entscheidung sehr, aber wir konnten die Beweggründe des Landratsamts nachvollziehen.
Im Nachhinein erfuhren wir, dass unser Antrag wohl bis in die oberste Ebene des Landratsamts eskaliert wurde. Dort beschäftigten sich Juristen mit unserem Antrag und konnten ihn rein rechtlich nicht genehmigen. Dort geht es nicht um persönliche Wünsche oder Neigungen, sondern um eine rein juristische Untersuchung. Das war immerhin ein schwacher Trost.
Mit dem dritten Antrag haben wir es geschafft
BayBO Artikel 57 - das Schlupfloch
Auch nach der Absage des Landratsamts gaben wir nicht auf. Ein letztes Schlupfloch hatten wir noch für unseren Tiny House Bauantrag: Die bayerische Bauordnung besagt, dass Bauvorhaben unter 75m³ Volumen von der Pflicht zum Bauantrag befreit sind (siehe BayBO Art. 57 Abs. 1 a)). Eigentlich ist der Artikel für Schuppen, Garagen & Co gedacht, aber es reicht auch für einen Tiny House Bauantrag. Leider gibt es diese Möglichkeit nur in Bayern. In unserem Artikel “Deutsches Baurecht für Tiny Houses” ist eine Übersicht über die in Deutschland geltenden Vorschriften zu finden. Also war der letzte Plan, dass wir mit unserem Haus auf <75m³ kommen. Dann müsste das Landratsamt außen vor bleiben. Bei unserer ersten Anfrage beim Bauamt hierzu wurde uns zwar gesagt, dass sie lieber einen richtigen Bauantrag wollen, aber diese Option war ja schon geplatzt. Um unter diesen Wert zu kommen, entfernen wir zum Aufstellen die Räder und senken das Haus ab. Wir haben alles genau ausgerechnet und kommen am Ende auf 74,95m³ 😉. Zur Sicherheit haben wir unser Haus noch einmal selbst nachgemessen, bis dato hatten wir nur mit den Angaben des Herstellers gearbeitet.
Berechnung des Volumens
Unser Haus hat die Außenmaße 7,90 x 2,53m x 4,00m (LxBxH) auf einem 7,80m langen Anhänger. Mit einer Dachneigung von 7° haben wir einen Höhenunterschied von 0,30m zwischen hoher und niedriger Seite. Für die Berechnung des Volumens müssen wir bei der Höhe den halben Höhenunterschied abziehen. So erhält man die Höhe in der Mitte des Hauses. Diese benötigen wir zum Berechnen des Volumens: 7,9m x 2,53m x (4m – (0,3m / 2)) = 7,9m x 2,53m x 3,85m = 76,95m³. Das ist mehr als 75m³, aber Länge und Breite sind nicht zu verändern. Also müssen wir runter.
Nun müssen wir natürlich noch wissen, wie weit wir das Haus absenken müssen, um auf ein Volumen unter 75m³ zu kommen. 75m³ = 7,9m x 2,53m x ??? –> 75m³ / 7,9m / 2,53m = 3,75m. Die mittlere Höhe darf also maximal 3,75m sein, die höchste Stelle damit 3,90m. Also müssen wir unser Haus um mindestens 10cm absenken.
WICHTIG: Beim Berechnen des Volumens wird der Raum unter dem Haus mitgerechnet!!
Antrag auf isolierte Befreiung
Nun mussten wir nur noch einen Antrag auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan stellen. Dies war bei unseren letzten Versuchen am Tiny House Bauantrag durch den Stadtrat immer genehmigt worden. Die Unterlagen für diesen Antrag kann man sogar selbst ausfüllen und benötigt keinen Architekten, wie es für einem Bauantrag notwendig ist. Mittlerweile hatten wir ein wenig Erfahrung und bereiteten die benötigten Unterlagen vor. Das notwendige Formular erhielten wir vom Bauamt der Stadt Hallstadt. Zum ausgefüllten Antrag sollte man einige Anlagen beilegen. Das waren bei uns die Folgenden: Lageplan mit Position und Bemaßung (inkl. Grundriss), Schnitte und Außenansichten, Eine Baubeschreibung, Die Berechnung der Grundflächenzahl bzw. Geschossflächenzahl und eine Volumen- und Flächenberechnung. Das klingt jetzt erst einmal sehr viel, aber jedes Dokument für sich ist recht einfach herzustellen.
Soll ich auf die benötigten Unterlagen in einem zukünftigen Beitrag noch genauer eingehen? Wenn ja, kommentiert das gerne unter diesen Beitrag, dann werde ich das einmal machen und meine Dokumente zur Verfügung stellen.
Nach dem Einreichen des Antrags lag unser Schicksal in den Händen des Stadtrats, der über die Genehmigung entscheiden musste. Die Mitarbeiter des Bauamts machten uns keine große Hoffnung. Sie sahen die Gefahr, dass unser Antrag auch so einen Präzedenzfall schaffen würde, der in Zukunft zu Problemen für die Stadt führen könnte. Der Besitzer unseres Grundstücks hingegen war sehr optimistisch, dass das alles klappen müsste. Und so waren wir dann endgültig verunsichert.
Tag der Entscheidung - die Stadtratsitzung
Der Tag der Stadtratssitzung war endlich gekommen und mit flauem Gefühl im Magen betraten wir den Sitzungssaal. Glücklicherweise waren wir bereits der dritte Antrag auf der Tagesordnung. Der Bürgermeister stellte unseren Antrag vor und fügt am Ende sogar noch hinzu, dass er unseren Ansatz gut findet und uns in unserem Vorhaben unterstützen würde. In der folgenden Diskussion unter den Stadträten wurde sehr bald klar, dass es einige Spannung zwischen der Gemeinde und dem Landratsamt gibt und dass die Stadträte nicht verstehen können, warum das Landratsamt unseren letzten Antrag abgelehnt hat. Alle Wortmeldungen waren unserem Tiny House Bauantrag gegenüber positiv, einige fragten sogar, warum man es uns mit unserem Tiny House überhaupt so schwer machen müsse.
Der Hinweis der Verwaltung auf das Risiko eines Präzedenzfalls wurde glücklicherweise nicht beachtet und die finale Abstimmung brachte ein klares 10:1 Ergebnis zu unseren Gunsten. In diesem Moment fiel solch eine große Last von uns ab und wir konnten beide einfach nur dümmlich grinsen. Nun war es nämlich nicht mehr die Frage ob wir in unser Tiny House einziehen können, sondern wann dies geschehen würde. Daheim angekommen haben wir auf unseren Sieg angestoßen und ein wenig gefeiert, dass wir diese Hürde nun endlich überwunden haben: Wir haben ein Grundstück UND einen genehmigten Antrag auf isolierte Befreiung für unser Tiny House. 😍

Nach der erfolgreichen Stadtratssitzung auf dem Weg nach Hause haben wir direkt mit einer kleinen Dose Prosecco auf unseren Triumph über die Bürokratie angestoßen! 🥂
Von da an haben wir nur noch auf den schriftlichen Bescheid des Bauamts warten müssen, damit wir mit dem Verlegen unserer Anschlüsse weitermachen können. Zu unseren Anschlüssen werde ich noch einen weiteren Artikel schreiben, sobald diese fertig sind. Hier findest du diesen Beitrag: COMING SOON
TIPP: Mit dem Erhalt der (Bau-)Genehmigung sollte man direkt den Antrag auf Entwässerung beim Bauamt einreichen. Hier geht es um den genauen Aufbau, die Lage und einige andere technische Details eurer zukünftigen Abwasserleitungen. Der Antrag muss offiziell genehmigt sein, bevor man mit dem Verlegen des Abwassers beginnen darf. Wir haben das nicht getan und später unnötigen Ärger damit gehabt.
Hoffentlich hilft unsere Erfahrung dem einen oder anderen weiter. Leider gibt es diese Regelung nur in Bayern, in allen anderen Bundesländern wird man um einen Bauantrag wohl nicht herumkommen. Hast du Fragen zum Prozess oder unserer Erfahrung? Hast du eine Rückmeldung zu unserem Beitrag? Wir freuen uns, von dir zu hören, kontaktiere uns gerne direkt oder hinterlasse uns einen Kommentar unter diesem Beitrag.
tiny Grüße
Jonas
Hallöchen, Danke für euren wertvollen Beitrag. Den Antrag auf Entwässerung muss ich aber nur stellen, wenn ich plane an das städtische Netz angeschlossen zu werden? Wenn ich autark wie bei Ownhome unterwegs sein will sollte es ohne gehen?
Linke zu Ownhome:https://www.youtube.com/watch?v=DO8ph1olm_w&t=1s
Euer Beitrag ist ja vom Sommer. War es am Ende so, dass ihr die Erhalt der (Bau-)Genehmigung bekommen habt? Also außer diesen Antrag auf isolierte Befreiung wegen BayBO Art 57 1a brauchtet ihr keine weitere behördliche Freigabe?
Liebe Grüße Anika
Hey Anika,
danke für deine liebe Nachricht und den Hinweis auf den Link, das Video ist sehr interessant.
Wenn es um das Thema Anträge und Genehmigungen geht, gibt es unserer Erfahrung nach leider bisher kaum allgemeingültige Aussagen. Wenn du kein Abwasser abführen musst, könnte es auch sein, dass du keinen Entwässerungsantrag stellen musst. In unserem Fall war der Entwässerungsantrag allerdings notwendig, um einen Wasserzähler und mit diesem den Anschluss an die städtische Wasserversorgung zu erhalten. Hier würde ich einmal direkt beim Bauamt deiner Stadt bzw. Gemeinde nachfragen und dich nach den lokalen Möglichkeiten erkundigen.
Unser zweiter vollständiger Bauantrag war ja leider vom Landratsamt aufgrund von zu großen Abweichungen vom Bebauungsplan abgelehnt worden, aber unser Antrag auf isolierte Befreiung bei der Gemeinde war am Ende erfolgreich. Wir haben nach der Genehmigung unseres Antrags auf isolierte Befreiung keinen weiteren (Bau-)Antrag benötigt. Ich muss aber dazu sagen, dass wir für ein anderes Grundstück bereits einen Bauantrag eingereicht hatten, der sowohl von der Gemeinde, als auch vom Landratsamt genehmigt worden war. Dies war in einem Gebiet mit einem weniger strikten Bebauungsplan, da sind wir uns am Ende nur mit dem Eigentümer des Grundstücks hinsichtlich des Pachtvertrags nicht einig geworden.
Das bedeutet also, dass die Gemeinde wusste, dass unser Haus grundsätzlich auch vom Landratsamt genehmigungsfähig war, was die Entscheidung u.U. vereinfacht hat.
Bereits vor unserem ersten Bauantrag hatten wir beim Bauamt nachgefragt, ob ein Antrag auf isolierte Befreiung mit Bezug auf Art 57 BayBO nicht reichen würde. Da wurde uns noch gesagt, dass wir besser einen vollständigen Antrag einreichen sollen.
Lange Rede, kurzer Sinn: Melde dich am besten direkt beim zuständigen Bauamt und erkundige dich dort. In unserer Gemeinde war man Tiny Houses gegenüber offen und wir wurden unterstützt. Wenn sich eine Gemeinde gegen Tiny Houses wehren möchte, werden sie wohl wahrscheinlich auch einen Weg finden, keinen Antrag zu erteilen.
Ich hoffe, dass meine Ausführung hilfreich für dich ist und ich deine Fragen beantworten konnte. 🙂
tiny Grüße
Jonas
Oh wow! Was für ein interessanter Beitrag!
Ich stehe genau vor diesem Thema und würde gerne zwei Tiny Häuser bauen in einem Gebiet mit einem Bebauungsplan aus den 70ern.
Habt ihr denn Fotos von dem fertigen Ergebnis und was hat euch das insgesamt mit auskoffern etc. gekostet?
Liebe Grüße,
Jennifer
Hey Jennifer,
wir freuen uns, dass du unseren Beitrag hilfreich findest! 🙂
Unser Haus sieht mit der neuen Terrasse jetzt so aus.

Hinter unserem Tiny House haben wir noch einen Schuppen stehen, in dem Werkzeug, Fahrräder und der Rasenmäher wohnen.
Unser Haus hat im ganzen ca. 30.000€ zu bauen gekostet (haben aber auch selbst gebaut, bauen lassen wären wohl ca. 10.000€ mehr gewesen in 2019). Mit allen Möbeln, Einrichtung, Terrasse, Gartenhaus und Anschlüssen (von denen wir auch fast alles selbst verlegt haben) kommen wir so ca. auf 55.000 – 60.000€. Aber wie gesagt, eigentlich alles selbst gemacht, was man selbst machen kann.
Auskoffern haben wir nicht einmal gemacht, wir haben hier extrem festen Lehmboden.
Hat dir das irgendwie weitergeholfen?
tiny Grüße
Jonas
Guten Morgen, Jonas!
Mit größtem Interesse habe ich Eure Beiträge gelesen! Phantastische Hilfestellungen! Vielen Dank! Habe großen Respekt vor Eurer Entschlusskraft und Eurem Mut!
Wäre es vielleicht möglich, daß Ihr auf die benötigten Unterlagen zum “Antrag auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan” noch genauer eingeht, wie Ihr es weiter oben vorgeschlagen habt? Hoffe, das macht nicht zuviel Arbeit!
Ich habe hier Grundstücke zum Kauf in Aussicht und zähe Gespräche mit Ämtern hinter mir, war schon recht hoffnungslos, denn es werden hier in der Gegend nur wenige Grundstücke zum Verkauf angeboten und bis man das ganze Procedere durchlaufen hat, sind die dann bereits an jemand anderen verkauft! Ein Kauf kommt für mich aber erst in Frage, wenn ich definitiv weiß, ob ich dort ein Tinyhaus stellen kann. Das Tinyhaus wiederum kann ich mir auch nicht kaufen, solange ich kein Grundstück habe! Ein Teufelskreis! Bin fast 60 Jahre alt und habe eigentlich keine Lust mehr, dauernd zu wechseln, sondern will eine feste Bleibe finden. Aber nun, mit Eurem Tipp, bin ich wieder etwas zuversichtlicher! Danke! Meint Ihr, ich könnte das ohne Architekt hinbekommen?
m Voraus schon vielen Dank für die Antwort und dankbare Grüße von
Sabine
Hey Sabine,
danke für deinen ausführlichen Kommentar und dein Interesse. ?
Aktuell planen wir nicht, zeitnah einen eigenen Beitrag zu genau diesem Thema zu verfassen. Aber melde dich doch gerne einmal direkt bei uns, dann können wir dir da bestimmt bei deinen Fragen helfen. Das einfachste ist per Email an [email protected].
tiny Grüße
Jonas
Hallo Jonas,
wie habt ihr das mit der GEG gemacht? Ich bin in Brb und beiße mir auch grad die Zähne aus, sogar ohne Bebauungsplan
Viele Grüße,
Daniel
Hey Daniel,
danke für deinen Kommentar. Bei uns wurde da kein weiterer Nachweis gefordert, muss ich ehrlich zugeben. Daher fürchte ich, dass ich dir da nicht weiterhelfen kann. Tut mir Leid.
Dir viel Erfolg bei deinem Vorhaben!
tiny Grüße
Jonas
Hey
wisst ihr vielleicht wie es sich verhalten hätte, wenn es keinen Bebauungsplan gegeben hätte? Wäre dann die isolierte Befreiung überhaupt notwendig gewesen, oder muss man sich dann wieder wegen der “ortsüblichen Einfügen” mit dem Landratsamt auseinandersetzen?
Grüße vom Brombachsee
Patrick
Hey Patrick,
danke für deinen Kommentar.
Mit dem Fall, dass es keinen Bebauungsplan gibt, haben wir uns nicht im Detail auseinandergesetzt, denn alle möglichen Grundstücke unterlagen bei uns einem Bebauungsplan. Nachdem es bisher wenig konkrete Regelungen und Präzedenzfälle für Tiny Houses gibt, würde ich mich hier einfach direkt an deine zuständige Baubehörde wenden und nach deren Meinung erkundigen. Leider ist man hier oft vom Wohlwollen der Behörden abhängig, daher haben wir einfach immer mit offenen Karten gespielt und sehr direkt mit dem Bauamt zusammengearbeitet.
tiny Grüße an den Brombachsee
Jonas
Ich kann leider nicht erkennen, ob es sich hier um ein Tiny im “Aussenbereich” handelt ! ?
Hey Martin,
danke für deinen Kommentar. Unser Tiny House ist nicht im Außenbereich, sondern wir unterliegen einem regulären Bebauungsplan. Wir mussten aufgrund des geringen Volumen unseres Hauses keinen Bauantrag einreichen, waren damit auch nicht direkt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden.
Beantwortet das deine Frage?
tiny Grüße
Jonas
Hallo Jonas,
ich bin an einem Grundstück im Innenbereich (Bayern) dran. Jetzt hat mir ein Schreiner gesagt, wenn die Gemeinde erfährt, dass es sich um ein 75 Kubikmeter Haus handelt, dass sie mir das Recht auf einen Erstwohnsitz absprechen. Ist dir dahingehend etwas bekannt und würdest du die Karten auf den Tisch legen oder nur von Tinyhouse sprechen ohne konkret auf die Kubikmeterzahl einzugehen? Danke Daniela
,
Hey Daniela,
danke für deinen Kommentar. 🙂
Also die Bayrische Bauverordnung sagt folgendes:
“(1) Verfahrensfrei sind
1. folgende Gebäude:
a) Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m3, außer im Außenbereich,
…”
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-57
Das Gesetz bezieht sich unseres Wissens nach nicht auf die Nutzung des Hauses, daher sollte das Anmelden eines Erstwohnsitzes nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Unsere Gemeinde hat darin auch keinerlei Problem gesehen. Ich bin allerdings kein Jurist und es handelt sich hierbei nicht um eine juristische Beratung.
Unser Ansatz war eigentlich immer, dass wir bei den Behörden mit offenen Karten gespielt und direkt nachgefragt haben. Es gibt bisher keinerlei rechtliche Grundlage, die Tiny Houses als Sonderfall behandelt, daher ist man in gewisser Weise immer auf die Unterstützung der Gemeinde bzw. dem Landratsamt angewiesen. Man kann hier also nicht wirklich auf “sein Recht” pochen.
Unser transparentes Vorgehen hat bei den Behörden immer zu einer kooperativen Antwort geführt. Wenn man versucht etwas zu verheimlichen, könnte das zu einer weniger kooperativen Reaktion der Behörden führen, alleine schon weil man versucht hat, sich durchzumogeln oder etwas zu verheimlichen.
Kann es sein, dass euch die Behörden einen Strich durch die Rechnung machen, wenn ihr ganz direkt nachfragt? Ja, möglicherweise. Aber wenn sie wollen können sie euch wahrscheinlich immer irgendwie eine Genehmigung vorenthalten.
Hilft dir meine Antwort?
tiny Grüße
Jonas
Salut Jonas.
ja danke. Ich rufe einfach morgen dort an. So wie ich es sehe ist auf jeden Fall ein Antrag einer isolierten Abweichung notwendig.
Das werde ich sicherlich morgen erfahren und wenn sich die Gemeinde nicht beeilt, ist das Grundstück leider dann weg.
Liebe Grüße,
Daniela
Salut Jonas,
ja danke. Ich rufe einfach morgen dort an. So wie ich es sehe ist auf jeden Fall ein Antrag einer isolierten Abweichung notwendig.
Das werde ich sicherlich morgen erfahren und wenn sich die Gemeinde nicht beeilt, ist das Grundstück leider dann weg.
Liebe Grüße,
Daniela
Vielen Dank, dass ihr eure Erfahrungen teilt !!! Super hilfreich…, auch der Artikel über die Erschließung des Grundstücks.
Hey
wisst ihr vielleicht wie es sich verhalten hätte, wenn es keinen Bebauungsplan gegeben hätte? Wäre dann die isolierte Befreiung überhaupt notwendig gewesen, oder muss man sich dann wieder wegen der “ortsüblichen Einfügen” mit dem Landratsamt auseinandersetzen?
Grüße vom Brombachsee
Patrick
Toller Beitrag, der etwas Hoffnung macht. Wir möchten neben unser EFH noch ein Tinyhouse bzw “Wohncontainer” stellen.
GHatte vor kurzem mit der Verantwortlichen unserer Gemeinde gesprochen, die meinte, das Artikel 57 hinfällig ist, wenn es sich um Aufenthaltsräume handelt. Was ich so jedoch nirgendwo rauslesen kann. Nun sind wir am überlegen, was wir am besten machen. Es gibt einen Bebauungsplan, von dem wir in diesem Fall jedoch ebenfalls abweichen müssen (vorgeschriebene Dachform).
Unser großes Fragezeichen (auf das ich von euch keine Antwort erwarte!!) ist eben, ob ein Antrag auf Abweichung ausreicht, oder ob ich tatsächlich wie von der Dame gefordert einen Bauantrag stellen muss..
Hey Hans,
danke für deine Nachricht.
Ja, der gute Artikel 57 ist leider nicht 100% eindeutig und lässt Spielraum für Interpretation. Unser Bauamt hatte glücklicherweise nicht diese Bedenken. Worauf beziehen sie sich denn mit dieser Aussage? Gibt es vielleicht einen Präzedenzfall?
Ich würde es erst einmal mit einem Antrag auf Abweichung probieren und sollte es damit nicht klappen, dann muss es vielleicht doch ein vollständiger Bauantrag sein. Ich würde empfehlen, hier mit ganz offenen Karten zu spielen und ganz offen mit dem Bauamt zu sprechen. Hinsichtlich der Anträge entscheidet letztlich ja auch nicht das Bauamt selbst, sondern der Stadtrat. Bei unserer finalen Genehmigung war die Empfehlung des Bauamts in der Stadtratssitzung auch, unseren Antrag abzulehnen. Allerdings hatten wir den Bürgermeiste und die meisten Stadträte auf unserer Seite und unser Antrag wurde genehmigt.
Hilft dir das weiter?
tiny Grüße
Jonas
Inzwischen bin ich schlauer:
Ich bekam die o.g Antwort, als ich in der Gemeinde unverbindlich vorgesprochen habe. Hab dann ma einen befreundeten Bürgermeister einer anderen Gemeinde drüber schauen lassen, der auch meinte, dass es ausfällt, sobald es als Wohnraum genutzt wird.
Also mit allen Unterlagen zum Architekten, der das ganze dann ebenfalls bestätigt hat: Ein Antrag auf Abweichung reicht auf keinen Fall, es muss ein “großer” Bauantrag her. Jetzt kommt der Clou: Dadurch, dass wir eine neue Wohneinheit schaffen, bedarf es sogar zwei weiteren PKW Stellplätzen 😀
Um es vom Verfahren (auch bzgl Abstandsflächen zu unserem Gebäude usw) zu vereinfachen, wird das neue Haus mit dem alten durch eine Überdachung “verbunden” und der Bauantrag läuft als Wohnraumerweitung. So kann es zwar noch immer passieren, dass wir eine Abweichung beantragen müssen (auch, weil die Gemeinde dabei noch ein paar Euro verdient – O-Ton Architekt), aber der Antrag ist wohl eher zu Genehmigen, als ein eigenständiger Neubau… Ich. Liebe. Deutscheland!
Hallo Jonas, ich finde in der bayr. Bauordnung nicht, dass der Raum unter dem Tiny house (solange das Fahrgestell sichtbar bleibt) zum Raumvolumen dazu zählt. Da ihr das in eurem Artikel aber explizit erwähnt und sogar eine Absenkung des Hauses in Erwägung gezogen habt, würde ich jetzt gerne wissen, woher ihr das habt. Ich habe hier unterschiedliche Aussagen vorliegen. Danke für eure Aufklärung. Viele Grüße Marion
Hey Marion,
danke für deine Frage.
Diese Aussage haben wir von unserem lokalen Bauamt erhalten. In der bayrischen Bauordnung steht es natürlich nicht explizit drin, da eigentlich keine Häuser unter dem Haus Luft haben. Wir mussten uns dann dem beugen, was uns von den lokalen Behörden gesagt wurde. Letztlich sind wir über das Absenken aber sehr froh, da unsere Terrasse jetzt nicht so hoch sein muss. Hat also letztlich auch seine Vorteile gehabt.
Viele Grüße
Jonas
Hallo Ihr Zwei.
Sehr aufschlussreiche und informative Seite, Danke dafür.
Mich würde eine Frage zum Thema Abstandsflächen zum Nachbargrundstück interessieren. Musstet Ihr die (3 Meter) zur Grundstücksgrenze einhalten. Wenn ich die Regelungen zur Thematik 75 Kubik in Bayern richtig verstehe, dann ist das Aufstellen zwar genehmigungsfrei, nicht aber rechtsfrei. Auf der anderen Seite gibt es bei Garagen und Co. den Passus, das von Gebäuden bis zur o.g. Größe keine Abstandsflächen ausgelöst werden. Oder wird hier nach “Wohnräumen” und “sonstigen Bauten” unterschieden?
Danke für Eure Hilfe
Tom
Hey Thomas,
Danke für deinen netten Kommentar.
Auch bei Verwendung von Artikel 57 befinden wir uns mit Tiny Houses in einer Grauzone. Zwar sagt das Gesetz nicht konkret, dass es sich nicht um Aufenthaltsräume handeln darf, allerdings haben wir bereits von Leuten gehört, denen vom Bauamt gesagt wurde, dass der Artikel nicht bei Aufenthaltsräumen gelte. Hier ist man leider wieder sehr auf das Wohlwollen der Behörden angewiesen.
Hinsichtlich der Abstandsflächen war auf unserem Grundstück eigentlich eine Doppelhaushälfte vorgesehen und wenn wir unser Haus entsprechend gebaut hätten (ohne Öffnungen an der Seite auf der Grundstücksgrenze, mit Feuerschutzwand), dann hätten wir es vielleicht auch direkt an die Grundstücksgrenze setzen können. Da dies aufgrund eines Fensters auf der Seite schon wegfällt, haben wir unser Haus in die Mitte des Grundstücks und damit auch mit Einhaltung der Abstandsflächen aufgestellt. Unser Gartenhaus und unsere Terrasse sind auch beide von der Antragspflicht befreit und diese müssen die Abstandsflächen nicht einhalten und gehen daher näher an die Grundstücksgrenze heran.
Hilft dir diese Antwort etwas weiter?
tiny Grüße
Jonas